LSG Bayern - Beschluss vom 02.12.2015
L 15 SF 133/15
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5; RVG § 56; RVG § 58; VV RVG Nr. 2302 und Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 460/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnrechenbarkeit einer im Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche VerfahrensgebührWahlrecht des Rechtsanwalts über geforderte Gebühren

LSG Bayern, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 133/15

DRsp Nr. 2015/21364

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anrechenbarkeit einer im Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr Wahlrecht des Rechtsanwalts über geforderte Gebühren

1. Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren sind auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG nur anzurechnen, wenn sie tatsächlich erfolgt sind. 2. Das Wahlrecht des Rechtsanwalts, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er wegen der Deckelung nur beschränkt verlangt, ist auch bei tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erst dann beschränkt, wenn der Deckelungsbetrag der Höchstsumme erreicht ist. 3. Die Staatskasse ist nicht Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG im Falle der Bewilligung von PKH, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts.

1. Mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV- RVG wurde nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt. 2. § 15a Abs. 1 RVG gilt auch dann, wenn der Anwalt im Weg der PKH beigeordnet worden ist.