LSG Bayern - Beschluss vom 15.06.2016
L 15 SF 91/14 E
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 3. Alt.; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 41/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Entstehung einer BesprechungsgebührKommunikation zwischen den Parteien

LSG Bayern, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 91/14 E

DRsp Nr. 2016/15222

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Entstehung einer Besprechungsgebühr Kommunikation zwischen den Parteien

Ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien kann nur dann ausreichen, eine Besprechungsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG aF. zur Entstehung zu bringen, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt. Dies bedeutet, dass nach dem Gesamteindruck des prozessualen Geschehens die Kommunikation zwischen den Parteien und nicht zwischen jeder einzelnen Partei und dem Gericht stattgefunden haben muss.

1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann für das Anfallen einer Besprechungsgebühr ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das, dass nach dem Gesamteindruck des prozessualen Geschehens die Kommunikation zwischen den Parteien und nicht zwischen jeder einzelnen Partei und dem Gericht stattgefunden haben muss.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 3. Alt.; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3106;

Gründe

I.