LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2022
L 2 AS 1386/21 B
Normen:
RVG § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3106; SGB II § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 428/19

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bestimmung der Mittelgebühr im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen TätigkeitAufteilung der Terminsgebühr bei der Erörterung mehrerer Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 1386/21 B

DRsp Nr. 2022/8565

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bestimmung der Mittelgebühr im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit Aufteilung der Terminsgebühr bei der Erörterung mehrerer Verfahren

1. Im Rahmen der Bestimmung der Mittelgebühr kann der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren als überdurchschnittlich gewertet werden, wenn neben der juristischen Fragestellung eine Auseinandersetzung mit schwierigen medizinischen Fragestellungen erforderlich war. 2. Beim Aufruf und der Erörterung mehrerer Verfahren ohne förmlichen Verbindungsbeschluss ist für die Bestimmung der Terminsgebühr der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende zeitliche Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2021 geändert. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 825,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3106; SGB II § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.