LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2022
L 6 AS 699/21 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG § 45 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3106; SGG § 110a;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SF 53/21

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bemessung der Verfahrensgebühr im Hinblick auf die Berücksichtigung des Aufwands für die Vorbereitung auf eine Videokonferenz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 699/21 B

DRsp Nr. 2022/8013

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bemessung der Verfahrensgebühr im Hinblick auf die Berücksichtigung des Aufwands für die Vorbereitung auf eine Videokonferenz

Tätigkeiten, die der Vorbereitung eines Termins dienen, wirken sich auf die Bemessung der Verfahrensgebühr und nicht auf die Höhe der Terminsgebühr aus – hier im Falle der Vorbereitung auf einen Termin, der im maßgeblichen Zeitpunkt Anfang 2021 auf Grundlage von § 110a SGG in Form einer Videokonferenz durchgeführt wurde.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG § 45 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3106; SGG § 110a;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung der von ihm als Landeskasse zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.151,33 € für die Führung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens.