LSG Bayern - Beschluss vom 23.05.2018
L 12 SF 94/18
Normen:
RVG § 3; RVG Anlage 1 Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SF 131/17

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Anfall einer Terminsgebühr

LSG Bayern, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 94/18

DRsp Nr. 2018/10260

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Anfall einer Terminsgebühr

Maßgeblich für den Anfall der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG ist, dass ein (Gerichts)Termin an- und nicht abgesetzt sowie vom Rechtsanwalt wahrgenommen wurde. Ob der Termin notwendig war oder ob das Verfahren auch ohne Terminierung hätte beendet werden können, spielt für die Entstehung der Gebühr keine Rolle.

1. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr sind die Kriterien nach § 14 RVG heranzuziehen d.h. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ggf. ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes; dabei ist die Terminsdauer nur ein Kriterium. 2. Immer ist auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. Januar 2018 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2017 abgeändert. Für das Klageverfahren mit dem Az.: S 17 AS 536/16 wird (zusätzlich) eine Terminsgebühr von 100,00 € (zuzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt.

II.