LSG Bayern - Beschluss vom 15.06.2016
L 15 SF 92/14 E
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3; RVG § 14; RVG § 56; VV- RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 42/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer BesprechungsgebührAnnahme von Synergieeffekten bei der Bemessung der einzelnen GebührenKeine vollumfängliche Neuentscheidung durch den Kostenrichter durch eine Erinnerung nach § 56 RVG

LSG Bayern, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 92/14 E

DRsp Nr. 2016/13969

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Entstehen einer Besprechungsgebühr Annahme von Synergieeffekten bei der Bemessung der einzelnen Gebühren Keine vollumfängliche Neuentscheidung durch den Kostenrichter durch eine Erinnerung nach § 56 RVG

1. Vorliegend kann offen bleiben, ob mit Blick auf die neue Rechtslage Telefonate mit dem Gericht generell ungeeignet sind, die Besprechungsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 und 3 VV RVG n.F. zur Entstehung zu bringen. Ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien konnte jedenfalls schon bisher nur dann ausreichen, eine Besprechungsgebühr zur Entstehung zu bringen, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt. 2. Zur Annahme von Synergieeffekten bei der Bemessung der einzelnen Gebühren (ständige Rechtsprechung des Senats). 3. Eine Erinnerung nach § 56 RVG führt anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten. Eine vollumfängliche Prüfung erfolgt damit auch nicht im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG.