LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2018
L 12 SF 233/15
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4; RVG Anlage Nr. 3103;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SF 156/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAlleinige Berücksichtigung der Tätigkeiten nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags zur Bestimmung der Vergütungshöhe

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 233/15

DRsp Nr. 2018/10224

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Alleinige Berücksichtigung der Tätigkeiten nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags zur Bestimmung der Vergütungshöhe

Zur Bestimmung der Vergütungshöhe sind auch bei Anwendung des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung allein die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigen, die er nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags vorgenommen hat. Tätigkeiten, die vor PKH-Antragstellung erfolgt sind, dürfen bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 RVG nicht berücksichtigt werden.

1. Werden Verfahren verbunden, sind diese nur unter einem Aktenzeichen, nämlich unter demjenigen des sogenannten führenden Verfahrens, weiterzubetreiben. 2. Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts fallen dann nur noch im führenden Verfahren an.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4; RVG Anlage Nr. 3103;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für einen beigeordneten Rechtsanwalt. Streitig ist allein die Höhe der Verfahrensgebühr.