Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 9. Juni 2010 geändert.
Die Vergütung der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als beigeordnete Rechtsanwältin in dem Rechtsstreit S 21 AS 918/07 wird auf insgesamt 399,84 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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