LSG Hessen - Beschluss vom 03.05.2011
L 2 SF 140/10 E
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 48/09

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Geltendmachung einer Erhöhung der Verfahrensgebühr im Erinnerungsverfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 140/10 E

DRsp Nr. 2011/9600

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Geltendmachung einer Erhöhung der Verfahrensgebühr im Erinnerungsverfahren

Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt nach Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten weitere Kosten geltend machen, wenn er einen gesetzlichen Gebührentatbestand (erkennbar) übersehen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 9. Juni 2010 geändert.

Die Vergütung der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als beigeordnete Rechtsanwältin in dem Rechtsstreit S 21 AS 918/07 wird auf insgesamt 399,84 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe: