Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungsvorschusses.
Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter in einem Klageverfahren vor den Sozialgericht Altenburg (
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer Zahlung eines Vergütungsvorschusses in Höhe von 559,30 Euro:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG | 250,00 Euro |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV- RVG | 200,00 Euro |
Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV- RVG | 20,00 Euro |
Zwischensumme | 470,00 Euro |
Umsatzsteuer | 89,30 Euro |
Gesamtbetrag | 559,30 Euro |
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