LSG Thüringen - Beschluss vom 05.08.2013
L 6 SF 904/13 B
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SF 195/12

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für einen Gebührenvorschuss

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.08.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 904/13 B

DRsp Nr. 2013/21246

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für einen Gebührenvorschuss

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; RVG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungsvorschusses.

Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter in einem Klageverfahren vor den Sozialgericht Altenburg (SG) und wendet sich gegen die Rückforderung eines Gründungszuschusses. Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe ab 2. März 2010 ohne Ratenzahlung.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer Zahlung eines Vergütungsvorschusses in Höhe von 559,30 Euro:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG 250,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV- RVG 200,00 Euro
Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV- RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 470,00 Euro
Umsatzsteuer 89,30 Euro
Gesamtbetrag 559,30 Euro