LSG Hessen - Beschluss vom 20.04.2011
L 2 SF 311/09 E
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; RVG § 45; VV- RVG Nr. 3106; VV- RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 46/06

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG bei einer außergerichtlichen Vereinbarung

LSG Hessen, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 311/09 E

DRsp Nr. 2011/8436

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV- RVG bei einer außergerichtlichen Vereinbarung

1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV- RVG in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht nicht, wenn in einem solchen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. 2. Die Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV- RVG findet Anwendung auf die Terminsgebühren nach Nr. 3106 VV- RVG. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten aufgrund einer in einer außergerichtlichen persönlichen Besprechung erzielten Einigung (außergerichtlicher Vergleich) führt zum Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV- RVG. 3. Die Qualität der außergerichtlichen Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV- RVG erfordert ein persönliches Gespräch unter Mitwirkung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes, die Umfang und Intensität eines Gerichtstermines erreicht; eine telefonische Einigung reicht nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Juli 2009 und die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 2009 geändert.