Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Erledigungsgebühr für das Widerspruchsverfahren streitig.
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