LSG Hessen - Beschluss vom 22.01.2009
L 1 KR 164/08 NZB
Normen:
VV RVG Nr. 1002;
Fundstellen:
RVGreport 2009, 221
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 7/08

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzung für die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG

LSG Hessen, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 164/08 NZB

DRsp Nr. 2009/6668

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzung für die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG

Voraussetzung für die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG ist eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache, wobei die Begründung des Widerspruchs hierfür nicht ausreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1002;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Erledigungsgebühr für das Widerspruchsverfahren streitig.