Auf die Beschwerde werden die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Sozialgericht München vom 6. März 2012 in der Sache S 32 AS 1165/10 sowie der Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 - S 22 SF 308/12 E dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühr in Höhe von 170 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 - S 22 SF 308/12 E zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. August 2012 - S 22 SF 310/12 E wird zurückgewiesen.
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