LSG Bayern - Beschluss vom 25.06.2018
L 12 SF 174/18
Normen:
RVG § 14; RVG Anlage 1 Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 2/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage

LSG Bayern, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 174/18

DRsp Nr. 2018/10377

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage

Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ist nach Auffassung des Senats im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG angemessen vergütet.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des SG Augsburg vom 28. März 2018 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. Dezember 2017 abgeändert. Für das Klageverfahren mit dem Az.: S 11 AS 1279/17 werden die vom Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 202,30 EUR festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14; RVG Anlage 1 Nr. 3102;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG.