I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Juni 2010 wird aufgehoben.
II. In Abänderung der Kostenfestsetzung vom 20. Mai 2010 wird unter Zuerkennung einer Terminsgebühr von 200 Euro die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdeführers auf 424,43 Euro festgesetzt.
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Terminsgebühr.
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