LSG Thüringen - Beschluss vom 24.08.2010
L 6 SF 562/10 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 22 SF 4323/08 - 20.5.2010,

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen L 6 SF 562/10 B

DRsp Nr. 2012/4803

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 RVG hat das Gericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ausdrücklich festzusetzen. Eine reine Zurückweisung der Erinnerung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Ansicht der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefolgt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Mai 2010 dergestalt abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 183,26 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe: