Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Mai 2010 dergestalt abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 183,26 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
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