I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einer Untätigkeitsklage beigeordneten Rechtsanwalts.
Der Kläger führte vor dem Sozialgericht Leipzig (
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