LSG Chemnitz - Beschluss vom 18.10.2013
L 8 AS 1254/12 B KO
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 3; SGG § 88 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SF 148/12

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung der Verfahrensgebühr bei Untätigkeitsklagen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen L 8 AS 1254/12 B KO

DRsp Nr. 2013/23615

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung der Verfahrensgebühr bei Untätigkeitsklagen

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 3; SGG § 88 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einer Untätigkeitsklage beigeordneten Rechtsanwalts.

Der Kläger führte vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) vertreten durch den Beschwerdeführer die Untätigkeitsklage S 17 AS 3955/10 (Klageeingang: 11.10.2010), da über den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 07.06.2010, mit dem Leistungen in Höhe von 38,08 EUR zurückgefordert wurden, nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden war. Bereits in diesem Widerspruchsverfahren wurde der Kläger durch den Beschwerdeführer vertreten.