Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 29. April 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 37 AS 4468/12 auf 268,64 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
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