LSG Thüringen - Beschluss vom 09.02.2015
L 6 SF 25/15 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 53/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 25/15 B

DRsp Nr. 2015/5107

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 13. November 2014 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3102;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) streitig (S 20 AS 1584/11). Dort hatten sich die von der Beschwerdeführerin vertretenen vier Kläger gegen den Widerspruchsbescheid des beklagten vom 28. März 2011 gewandt. In der Hauptsache ging es um die Ermittlung der Kosten der Unterkunft. Die Beschwerdeführerin kündigte eine Klagebegründung an, nahm Akteneinsicht und erklärte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 hinsichtlich des Klägers zu 2) die Klagerücknahme. Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 gewährte das SG den restlichen drei Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ab 30. Mai 2011 und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Nach einer Aufforderung des SG vom 25. April 2012, die für die Kläger beschwerenden Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, nahm die Beschwerdeführerin die Klage am 31. Mai 2012 zurück.