LSG Bayern - Beschluss vom 18.03.2015
L 15 SF 241/14 E
Normen:
BGB § 613; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 5; RVG § 56;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 72/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfüllung der Anwaltspflichten der Staatskasse durch einen Vertreter; Erforderlichkeit der Vorlage einer Untervollmacht für die Annahme einer Vertretung

LSG Bayern, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 241/14 E

DRsp Nr. 2015/8468

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfüllung der Anwaltspflichten der Staatskasse durch einen Vertreter; Erforderlichkeit der Vorlage einer Untervollmacht für die Annahme einer Vertretung

1. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Staatskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstellt. 2. Die Vorlage einer Untervollmacht ist jedoch für die Annahme einer Vertretung gemäß § 5 RVG nicht erforderlich, wenn sich aus den Gesamtumständen, insbesondere aufgrund entsprechender Erklärungen, keine nennenswerten Zweifel ergeben.

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. August 2014 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Mai 2014 abgeändert. Unter Zuerkennung einer Terminsgebühr iHv 200,00 EUR und von weiteren Auslagen iHv 14,80 EUR wird die aus der Staatskasse für das Klageverfahren Aktenzeichen S 15 AL 72/13 zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 594,76 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 613; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 5; RVG § 56;

Gründe

I.