LSG Hessen - Beschluss vom 29.04.2010
L 2 SF 37/09 E
Normen:
RVG § 14; RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 114/05

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Erledigungsgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Hessen, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 2 SF 37/09 E

DRsp Nr. 2010/10012

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Erledigungsgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Eine Erledigungsgebühr entsteht nach der Gebührenziffer 1002 VV- RVG u.a., wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet die Vorschrift entsprechend Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren S 8 AS 114/05 ER geändert.

II. Die Vergütung des Erinnerungsführers wird auf insgesamt 614,04 EUR festgesetzt.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14; RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006;

Gründe: