I. Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren S
II. Die Vergütung des Erinnerungsführers wird auf insgesamt 614,04 EUR festgesetzt.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Kosten werden nicht erstattet.
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