LSG Hessen - Beschluss vom 24.01.2011
L 2 SF 30/09 E
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1006; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 230/06

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Einigungsgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 30/09 E

DRsp Nr. 2011/3380

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Einigungsgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Die Einbeziehung von weiteren Streitgegenständen ist in Betragsrahmengebührenverfahren nach § 3 RVG ohne Bedeutung. Entscheidend ist jeweils die prozessuale Beendigung des betroffenen Rechtsstreites allein. Die Erledigung von weiteren, über den eigentlichen Prozessstoff hinausreichenden Streitgegenständen, die ggf. in anderen Verfahren anhängig sind, ist für die Entstehung einer Einigungsgebühr ohne Bedeutung, sofern der eigentliche Streitgegenstand vollständig geregelt und erledigt wird. Die Einigungsgebühr entsteht in demjenigen Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird. Dadurch entfällt im jeweils anderen Verfahren wegen Fortfalls des Rechtsschutzinteresses der bisherige Streitgegenstand. Ist nur ein Verfahren anhängig, entsteht naturgemäß nur in ihm die Einigungsgebühr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Feststellungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 11. Dezember 2008 und der Vergütungsfeststellungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 24. Mai 2007 werden geändert. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des im Rechtsstreit S 5 AS 230/06 ER beigeordneten Beschwerdegegners (Rechtsanwaltes) wird auf 531,53 EUR festgesetzt.