LSG Bayern - Beschluss vom 23.09.2015
L 15 SF 273/14 E
Normen:
RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 56; RVG §§ 45 ff.; VV RVG Nr. 1006; VV RVG Nr. 3106; VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 1006; VV- RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SF 319/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Terminsgebühr bei formlos verbundenen Verfahren; Anfall einer Erledigungsgebühr bei der Annahme eines Anerkenntnisses

LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 273/14 E

DRsp Nr. 2015/17648

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Terminsgebühr bei formlos verbundenen Verfahren; Anfall einer Erledigungsgebühr bei der Annahme eines Anerkenntnisses

1. Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 14 RVG ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat. 2. Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen. Die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes; die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat. 3. Für eine Erledigungsgebühr wird regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vorausgesetzt, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht, und dass die Tatsache, dass der Rechtsstreit vielleicht auch ohne die Bemühungen des Rechtsanwalts mit einem Anerkenntnis geendet hätte, die Entstehung der Erledigungsgebühr grundsätzlich nicht hindert.

Tenor