Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2010 abgeändert.
Die Vergütung der Antragstellerin für ihre Rechtsanwaltstätigkeit im Verfahren L 2 R 106/05 ER wird auf 202,80 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
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