LSG Hessen - Beschluss vom 05.04.2011
L 2 SF 205/10 E
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; VV- RVG Nr. 3204; VV- RVG Nr. 3501; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SF 63/06

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 205/10 E

DRsp Nr. 2011/7816

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

Die Vergütung eines durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht gegen den Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich nicht nach dem Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV- RVG, sondern nach dem Gebührentatbestand der Nr. 3501 VV- RVG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2010 abgeändert.

Die Vergütung der Antragstellerin für ihre Rechtsanwaltstätigkeit im Verfahren L 2 R 106/05 ER wird auf 202,80 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; VV- RVG Nr. 3204; VV- RVG Nr. 3501; SGG § 86b;

Gründe: