Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. Juni 2010 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf 512,89 Euro festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg streitig (Az.: S 27 AS 2998/06 ER).
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