Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg streitig (Az.: S 36 AS 3995/08).
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