LSG Thüringen - Beschluss vom 25.10.2010
L 6 SF 652/10 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3103; RVG -VV Nr. 3106 Nr. 3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 216/09

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen L 6 SF 652/10 B

DRsp Nr. 2011/7344

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage

Bei einer Untätigkeitsklage fällt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG an, wenn wie hier eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3103; RVG -VV Nr. 3106 Nr. 3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 88;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg streitig (Az.: S 36 AS 3995/08).