BSG - Urteil vom 23.06.2016
B 3 KR 26/15 R
Normen:
BGB § 242; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GWB § 19; GWB § 20; GWB § 21; SGB V § 132a Abs. 2 S. 6; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 69 Abs. 2 S. 2; SGB V § 71 Abs. 1; SGB V § 71 Abs. 2; SGB V § 71 Abs. 3; SGG § 131 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 3; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 121, 243
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 254/13
SG Wiesbaden, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 185/11

Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen KrankenversicherungStatthaftigkeit der Ersetzungs- und Feststellungsklage von Leistungsanbietern im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Möglichkeit der Ersetzung der Festlegungen im Schiedsspruch durch das Gericht

BSG, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 26/15 R

DRsp Nr. 2016/16866

Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung Statthaftigkeit der Ersetzungs- und Feststellungsklage von Leistungsanbietern im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Möglichkeit der Ersetzung der Festlegungen im Schiedsspruch durch das Gericht

1. Mit der Feststellungsklage kann die Unbilligkeit eines Schiedsspruchs zur Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege geltend gemacht werden, wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann. 2. Von dem auch für die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege geltenden Grundsatz der Beitragssatzstabilität sind Ausnahmen nur möglich, wenn die ambulante häusliche Krankenpflege anders nicht sichergestellt werden kann.

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichtes vom 29. Januar 2015 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Vergütung für das Jahr 2010 durch die Schiedsperson im Schiedsspruch vom 16. April 2011 unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Ersetzungsklage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. ;