BSG - Urteil vom 20.11.2008
B 3 KR 25/07 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GWB § 19; GWB § 20; SGB V § 69; SGB V § 133;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 11/01
LSG Essen - L 5 KR 152/03- 23.08.2007,

Vergütung von Krankentransportleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zulässigkeit der Gleichbehandlung privater Unternehmer gegenüber öffentlichen Rettungsdienste und Hilfsorganisationen

BSG, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 25/07 R

DRsp Nr. 2009/8834

Vergütung von Krankentransportleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zulässigkeit der Gleichbehandlung privater Unternehmer gegenüber öffentlichen Rettungsdienste und Hilfsorganisationen

Zum Anspruch eines privaten Unternehmens gegen die Krankenkassen auf Gleichbehandlung mit öffentlichen Rettungsdiensten und Hilfsorganisationen bei der Vergütung von Krankentransportleistungen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GWB § 19; GWB § 20; SGB V § 69; SGB V § 133;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für Krankentransporte.

Die Klägerin betreibt ein Krankentransportunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung nach Landesrecht berechtigt ist, Krankentransporte im Gebiet der Stadt K. durchzuführen. Bis zum 31.12.2002 übernahm auch die Stadt K. selbst Krankentransporte, für die als Beliehene die Hilfsorganisationen (A. eV, D. eV, J. eV sowie M. eV) tätig wurden; hierfür erhob sie Gebühren entsprechend der städtischen Satzung über den Rettungsdienst vom 27.3.1992 bzw 4.12.2001.