LSG Thüringen - Urteil vom 30.04.2013
L 6 KR 1067/10
Normen:
PBefG § 49; ThürRettG § 23; SGB V § 133 Abs. 1; SGB V § 133 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 185/09

Vergütung von Krankentransportleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Vergütung von Liegendfahrten in Thüringen

LSG Thüringen, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 1067/10

DRsp Nr. 2014/5330

Vergütung von Krankentransportleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Vergütung von Liegendfahrten in Thüringen

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PBefG § 49; ThürRettG § 23; SGB V § 133 Abs. 1; SGB V § 133 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger eine Zusatzvereinbarung über die Vergütung von Liegendfahrten für Versicherte der Beklagten abzuschließen.

Der Kläger bietet als privater Unternehmer Fahrten für Behinderte und Kranke mit Mietwagen an. Die Stadt G. genehmigte als untere Verkehrsbehörde am 24. Oktober 2006 den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). In zwei Nachträgen vom 22. Januar 2008 genehmigte die Stadtverwaltung G. den Einsatz der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen G-CX 774 und G-CX 813.