LSG Bayern - Beschluss vom 28.11.2016
L 15 RF 35/16
Normen:
JVEG § 14; SGG § 106; SGG § 109; ZuSEG § 13;

Vergütung von Beteiligten im sozialgerichtlichen VerfahrenWirksamkeit und Reichweite einer Honorarvereinbarung mit einem ärztlichen Sachverständigen

LSG Bayern, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 35/16

DRsp Nr. 2016/20072

Vergütung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren Wirksamkeit und Reichweite einer Honorarvereinbarung mit einem ärztlichen Sachverständigen

1. Zu den Voraussetzungen einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG. 2. Zu den gesetzgeberischen Motiven der Ermöglichung einer Vereinbarung zur Höhe der Vergütung. 3. Eine mit der Gerichtsbarkeit abgeschlossene Honorarvereinbarung gilt auch für Gutachten gemäß § 109 SGG.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung unter dem Gesichtspunkt, dass eine für die gesamte ärztliche Sachverständigenleistung einschließlich sämtlicher damit verbundener Leistungen und Verrichtungen vereinbarte Pauschale von 485,- € in nicht wenigen Fällen nicht ausschließbar erheblich unter der Vergütung liegt, wie sie sich ohne Vorliegen einer derartigen Vereinbarung aus dem JVEG ergeben würde.

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 30.08.2016 wird auf 616,53 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 14; SGG § 106; SGG § 109; ZuSEG § 13;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).