LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2003
12 (11) Sa 40/03
Normen:
BAT-KF SR 2a;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3886/02

Vergütung von Bereitschaftsdienst im kirchlichen Bereich: Streit über die Stufenzuweisung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 12 (11) Sa 40/03

DRsp Nr. 2003/9463

Vergütung von Bereitschaftsdienst im kirchlichen Bereich: Streit über die Stufenzuweisung

»1. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 20.03.2002, 4 AZR 101/01, AP Nr. 53 zu Art. 140 GG) ist der BAT-KF kein Tarifvertrag, sondern bedarf wie andere kirchliche Arbeitsvertragsregelungen der vertraglichen Transformation. Nichts Gegenteiliges folgt aus einer vereinzelt anderen Diktion, solange für die diese weder in dem BAG-Urteil selbst noch mit Sätzen aus einem arbeitsrechtlichen Handbuch eine Begründung gegeben wird (Klarstellung zu BAG, Urteil vom 28.04.1998, 9 AZR 314/97, AP Nr. 7 zu § 3 BUrlG). 2. Der Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach einer bestimmten Stufe gemäß Nr. 6 B Abs. 2 lit. a SR 2a BAT-KF setzt voraus, dass entweder eine Nebenabrede gemäß Abs. 5 über die Zuweisung dieser Stufe getroffen wurde oder - fehlt es an einer Nebenabrede - die geleisteten Bereitschaftsdienste die nach dieser Stufe vorausgesetzte Arbeitsleistung beinhalteten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.1990, 6 AZR 386/88, AP Nr. 17 zu § 17 BAT).«

Normenkette:

BAT-KF SR 2a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Bereitschaftsdienstvergütung.