LSG Bayern - Beschluss vom 14.05.2014
L 15 SF 122/13
Normen:
BGB §§ 284ff; JVEG § 19 Abs. 1; JVEG § 19 Abs. 2 S. 1; JVEG § 20; JVEG § 21; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; JVEG § 6 Abs. 1; SGG § 191;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1112/08

Vergütung von Auslagen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ersatz der Fahrtkosten nur für die schnellste Strecke; Keine Verzinsung und Erstattung von Mahnkosten; Erbringung einer Entschädigung für Zeitversäumnis

LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 122/13

DRsp Nr. 2014/9848

Vergütung von Auslagen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ersatz der Fahrtkosten nur für die schnellste Strecke; Keine Verzinsung und Erstattung von Mahnkosten; Erbringung einer Entschädigung für Zeitversäumnis

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Erörterungstermin am 03.04.2013 wird auf 46,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 284ff; JVEG § 19 Abs. 1; JVEG § 19 Abs. 2 S. 1; JVEG § 20; JVEG § 21; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; JVEG § 6 Abs. 1; SGG § 191;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen L 11 AS 188/12 geführten Rechtsstreit des Antragstellers war auf den 03.04.2013 ein Erörterungstermin terminiert worden; das persönliche Erscheinen des Antragstellers war angeordnet worden.

Am Erörterungstermin am 03.04.2013 nahm der Antragsteller teil; der Termin fand von 10.37 Uhr bis 11.33 Uhr statt.