Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Erörterungstermin am 03.04.2013 wird auf 46,25 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen L 11 AS 188/12 geführten Rechtsstreit des Antragstellers war auf den 03.04.2013 ein Erörterungstermin terminiert worden; das persönliche Erscheinen des Antragstellers war angeordnet worden.
Am Erörterungstermin am 03.04.2013 nahm der Antragsteller teil; der Termin fand von 10.37 Uhr bis 11.33 Uhr statt.
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