BSG - Urteil vom 17.12.2009
B 3 KR 13/08 R
Normen:
SGB V § 129;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 243/05
SG Hannover, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1312/01

Vergütung von Arzneimitteln nach Abgabe auf Grund verfälschter ärztlicher Verordnungen; Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Apotheker wegen der Verletzung von Prüfpflichten

BSG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 13/08 R

DRsp Nr. 2010/9529

Vergütung von Arzneimitteln nach Abgabe auf Grund verfälschter ärztlicher Verordnungen; Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Apotheker wegen der Verletzung von Prüfpflichten

1. Schreibt der Arzneiliefervertrag eines Landes für den Fall der Erhöhung der verordneten Menge eines Arzneimittels vor, dass der Vertragsarzt die Änderung auf dem Kassenrezept mit Unterschrift und Datum zu bestätigen hat, erwirbt ein Apotheker keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse, wenn er das Arzneimittel ohne diese Bestätigung an den Versicherten abgibt. Auch ein Teil-Vergütungsanspruch hinsichtlich der ursprünglich verordneten Menge ist ausgeschlossen. 2. Besteht die Pflichtverletzung eines Apothekers allein in einem Verstoß gegen landesvertragliche Abgabebestimmungen, steht der Krankenkasse wegen der zu Unrecht gezahlten Vergütung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten scheidet in solchen Fällen aus. 3. Der Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegen einen Apotheker wegen einer zu Unrecht gezahlten Vergütung unterliegt den Form- und Fristvorschriften des Arzneiliefervertrages unabhängig davon, ob er durch Verrechnung im monatlichen Abrechnungsverfahren oder im Klagewege realisiert werden soll.