LAG Hamm - Urteil vom 26.03.2009
17 Sa 1898/08
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Arbeitszeitabkommen (Textilundustrie) § 6 Nr. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 872/08
BAG, 1 AZR 402/09,

Vergütung von Arbeitszeitguthaben; Wirksamkeit entgegenstehender Betriebsvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos mit Übertragung von Plusstunden am Jahresende; Auslegung eines Arbeitszeitabkommens zur Möglichkeit kollektivrechtlicher Regelung durch Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1898/08

DRsp Nr. 2009/26141

Vergütung von Arbeitszeitguthaben; Wirksamkeit entgegenstehender Betriebsvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos mit Übertragung von Plusstunden am Jahresende; Auslegung eines Arbeitszeitabkommens zur Möglichkeit kollektivrechtlicher Regelung durch Betriebsvereinbarung

1. Die Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt nicht, wenn es um eine Angelegenheit geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt; diese ist nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG dann ausgeschlossen, wenn ein Gesetz oder ein Tarifvertrag, an den zumindest die Arbeitgeberin gebunden ist, die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit abschließend und zwingend regelt und damit schon dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut. 2. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt; das muss nicht wörtlich geschehen, die Zulassung muss aber im Tarifvertrag ausdrücklich zum Ausdruck kommen.