LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2019
L 11 KR 1649/17
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2 S. 2; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 11;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2683/13

Vergütung vollstationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Kodierung der Grunderkrankung Diabetes mellitus und ihrer Komplikationen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 1649/17

DRsp Nr. 2019/11324

Vergütung vollstationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Kodierung der Grunderkrankung "Diabetes mellitus" und ihrer Komplikationen

Wird bei einem stationären Krankenhausaufenthalt die Grunderkrankung ""Diabetes mellitus"" behandelt und liegen mindestens zwei Komplikationen des Diabetes mellitus vor, ohne dass die Behandlung einer der Komplikationen im Vordergrund steht, ist als Hauptdiagnose nach ICD-10 die Kategorie E10.- zu verschlüsseln. Zu den Komplikationen, die in diesem Fall an der vierten Stelle im ICD-10 mit ""7"" zu kodieren sind, gehören ua Hypoglykämie und diabetische Nephropathie. Ist der Diabetes zudem als ""entgleist"" zu bewerten, wird die fünfte Stelle mit ""3"" verschlüsselt. In einem solchen Fall ist als Hauptdiagnose E10.73 (primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-1-Diabetes): Mit multiplen Komplikationen: Mit sonstigen multiplen Komplikationen, als entgleist bezeichnet) zu kodieren.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 622,10 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2 S. 2; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 11;

Tatbestand