Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.02.2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über (weitere) Krankenhausvergütung in Höhe (iHv) 6.656,28 EUR.
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