LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2009
L 7 KA 133/06
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4b;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 401/05

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen; Verfassungsmäßigkeit einer Degressionsregelung für MKG-Chirurgen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 133/06

DRsp Nr. 2009/20169

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen; Verfassungsmäßigkeit einer Degressionsregelung für MKG-Chirurgen

§ 85 Abs. 4b SGB V ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die unterschiedliche Behandlung von Kieferorthopäden und MKG-Chirurgen weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4b;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die vorläufige Degression seiner Vergütung im Jahre 2005.

Der Kläger ist seit 1984 zur vertragsärztlichen und seit 1993 als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (MKG-Chirurg) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er beschäftigte während des gesamten Jahres 2005 eine Weiterbildungsassistentin sowie bis einschließlich 4. Januar 2005 einen Entlastungsassistenten.