Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die vorläufige Degression seiner Vergütung im Jahre 2005.
Der Kläger ist seit 1984 zur vertragsärztlichen und seit 1993 als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (
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