LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.10.2016
L 5 KA 1918/14
Normen:
EBM-Ä (2008); GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 6-8; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1 Hs. 2; SGB V § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 5998/11

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenZulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Honorarbegrenzung im Honorarverteilungsmaßstab durch Abstaffelungen der Fallpunktzahl sowie Fallzahlobergrenzen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen L 5 KA 1918/14

DRsp Nr. 2016/18241

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Honorarbegrenzung im Honorarverteilungsmaßstab durch Abstaffelungen der Fallpunktzahl sowie Fallzahlobergrenzen

Die nach § 4 Nr. 6 HVM-V festgelegte Abstaffelung der Fallpunktzahl und die nach Nr. 7 festgelegte Fallzahlobergrenze steht mit den sich aus § 85 Abs. 4 SGB V aF. in Verbindung mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ergebenden Anforderungen in Einklang. Sie sind weitere Instrumente zur Mengensteuerung und Gesamthonorarbegrenzung.

Honorarbegrenzungsregelungen zur Vermeidung einer übermäßigen Ausdehnung der Kassenpraxis sind verfassungsrechtlich zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.03.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EBM-Ä (2008); GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 6-8; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1 Hs. 2; SGB V § 87 Abs. 1;

Tatbestand