LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.02.2022 L 4 KA 77/18
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87b Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 106d Abs. 1; EBM-Ä Nr. 07212; EBM-Ä Nr. 07311; EBM-Ä Nr. 18211; EBM-Ä Nr. 18212; EBM-Ä Nr. 18311;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 573/15
Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer Honorarberichtigung im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung - hier im Falle der Abrechnung fachfremder Leistungen durch einen in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Arzt im Hinblick auf Mitwirkungspflichten als AnspruchstellerZulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen L 4 KA 77/18
DRsp Nr. 2022/11015
Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer Honorarberichtigung im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung – hier im Falle der Abrechnung fachfremder Leistungen durch einen in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Arzt im Hinblick auf Mitwirkungspflichten als AnspruchstellerZulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Wird um Rechtsschutz gegen eine quartalsgleiche sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Abrechnung nachgesucht, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage richtige Klageart.2. Den Vertragsarzt trifft die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung. Dabei handelt es sich um das Fundament des auf Vertrauen in die Richtigkeit der Abrechnungsdaten beruhenden Systems der vertragsärztlichen Versorgung.3. Liegen die Voraussetzungen einer GOP des EBM-Ä erweislich nicht vor oder lässt sich die Erfüllung der Voraussetzungen im Einzelfall nicht nachweisen, darf die KÄV die GOP im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung in vollem Umfang streichen (BSG, Beschluss vom 6. September 2000, B 6 KA 17/00 B).
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