LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.10.2016
L 3 KA 76/13
Normen:
Ärzte-ZV § 32 Abs. 2 S. 2; BGB § 242; BGB § 826; BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 87; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KA 48/10

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit des Abweichens der Kassenärztlichen Vereinigung von der vom Zulassungsausschuss rechts- und sittenwidrig zu hoch festgesetzten Leistungsobergrenze

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 76/13

DRsp Nr. 2017/685

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit des Abweichens der Kassenärztlichen Vereinigung von der vom Zulassungsausschuss rechts- und sittenwidrig zu hoch festgesetzten Leistungsobergrenze

Die Kassenärztliche Vereinigung ist an die vom Zulassungsausschuss bestandskräftig, aber rechtswidrig zu hoch festgesetzte Leistungsobergrenze einer Jobsharing-Praxis ausnahmsweise dann nicht gebunden, wenn diese in sittenwidriger Weise festgesetzt worden ist (hier: kollusives Zusammenwirken des Vertragsarztes mit Funktionsträger der Kassenärztlichen Vereinigung).

1. Eine Richtigstellung durch die KÄV muss insbesondere auch erfolgen, wenn eine Jobsharing-Praxis bei ihrer Quartalsabrechnung die Leistungsobergrenzen nicht eingehalten hat, deren Einhaltung Voraussetzung für die Zulassung des hinzugetretenen Vertragsarztes gewesen ist. 2. Wie das BSG mittlerweile entschieden hat, müssen die KÄVen bei der Prüfung, ob die Leistungsobergrenze eingehalten worden ist, von dem Gesamtpunktzahlvolumen ausgehen, das die Zulassungsgremien in ihrem Zulassungsbescheid für das jeweilige Quartal vorgesehen haben.