LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 08.06.2016
L 3 KA 12/14
Normen:
EBM-Ä (2008) Kap 13.3.6; SGB V § 85 Abs. 3a S. 4; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87a Abs. 2 S. 6; SGB V § 87a Abs. 3; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1 und S. 7; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 518/11

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Zuordnung nephrologischer Leistungen zum Regelleistungsvolumen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 12/14

DRsp Nr. 2016/14888

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Zuordnung nephrologischer Leistungen zum Regelleistungsvolumen

Es steht mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung, dass seit dem 1. Juli 2010 auch nephrologische Leistungen dem Regelleistungsvolumen unterlagen.

1. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist die (inzidente) Prüfung einer Gesamtvergütungsvereinbarung (hier: in Form der Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung mit Wirkung zum 1. Juli 2010) in einem Rechtsstreit über die Höhe des Honoraranspruchs eines Vertragsarztes nicht möglich. 2. Das gilt zumindest insoweit, als dem Abschluss einer solchen Gesamtvergütungsvereinbarung ein Verhandlungsprozess zwischen den Vertragspartnern zugrunde gelegen hat, der nicht rechtlich voll determiniert ist. 3. Geht es hingegen in einer Gesamtvergütungsvereinbarung um den Vollzug höherrangiger Normvorgaben, kann deren Einhaltung auch in einer Honorarstreitigkeit (inzident) überprüft werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.063 Euro festgesetzt.

Normenkette: