LSG Bayern - Urteil vom 11.03.2015
L 12 KA 25/13
Normen:
SGB V § 106 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 336/10

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Rücknahme und Neufestsetzung von HonorarbescheidenAusübung des Schätzungsermessens durch die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung

LSG Bayern, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 25/13

DRsp Nr. 2016/3771

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Neufestsetzung von Honorarbescheiden Ausübung des Schätzungsermessens durch die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung

Das Schätzungsermessen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als sachlich-rechnerische Richtigstellung ist auch dann ordnungsgemäß ausgeübt, wenn die falsch abgerechneten Gebührenordnungspositionen gestrichen und nicht in niedriger bewertete Gebührenordnungspositionen umgesetzt werden. Denn die KÄV ist nicht verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen auf mögliche ungenutzte Abrechnungspotentiale hin zu überprüfen.

1. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die KÄV über die Berichtigung einzelner Leistungspositionen hinausgehend den gesamten Honorarbescheid aufheben und das Quartalshonorar neu festsetzen, wenn die Honorarabrechnung des Vertragsarztes erwiesenermaßen einen Fehlansatz aufweist, bei dem ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 2. Denn in diesem Fall erfüllt die jeder Quartalsabrechnung beizufügende sogenannte Sammelerklärung nicht mehr ihre Garantiefunktion und gilt damit als nicht wirksam abgegeben, sodass die gesamte quartalsbezogene Honorarabrechnung zu Fall kommt.