BSG - Urteil vom 23.03.2016
B 6 KA 14/15 R
Normen:
SGB V § 106a Abs. 4 S. 4; SGB V § 82 Abs. 1; EKV-Z § 17 Abs. 1 S. 4-5;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 73/13
SG Marburg, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 122/12

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Einbehaltung von Forderungen durch die Krankenkasse bei nicht fristgerechter Bearbeitung von Berichtigungsanträgen durch die Kassenärztliche Vereinigung

BSG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 14/15 R

DRsp Nr. 2016/14531

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Forderungen durch die Krankenkasse bei nicht fristgerechter Bearbeitung von Berichtigungsanträgen durch die Kassenärztliche Vereinigung

1. Ist der in einer bundesmantelvertraglichen Bestimmung geregelte "Einbehalt" von Gesamtvergütungsanteilen nicht zweifelsfrei als endgültiger Anspruchsverlust zu verstehen, ist von einem vorläufigen Zurückbehaltungsrecht auszugehen. 2. Der Ablauf vertraglich vereinbarter Antragsfristen steht einer Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung nicht notwendig entgegen. 3. Gesamtvergütungsansprüche sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den Betrag von 5322,67 Euro ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 4 S. 4; SGB V § 82 Abs. 1; EKV-Z § 17 Abs. 1 S. 4-5;

Gründe:

I