LSG Bayern - Urteil vom 11.05.2016
L 12 KA 37/15
Normen:
SGB V § 87b Abs. 2 S. 2; SGB V § 87b Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 648/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Bemessung des Aufschlags für standortübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften im Rahmen der Zuweisung des Regelleistungsvolumens

LSG Bayern, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 37/15

DRsp Nr. 2016/18830

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Bemessung des Aufschlags für standortübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften im Rahmen der Zuweisung des Regelleistungsvolumens

Gemäß § 87b Abs. 2 S. 2 SGB V hat der Verteilungsmaßstab der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Der Kassenärztlichen Vereinigung ist bei der Umsetzung der hierzu getroffenen Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 87b Abs. 4 S. 2 SGB V ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Die Kassenärztliche Vereinigung ist nicht verpflichtet, die Vorgaben unverändert in ihren Verteilungsmaßstab zu übernehmen.

1. Der anfallende Behandlungsaufwand pro Patient bei der Behandlung durch eine kooperative Versorgungsform im Vergleich zur Behandlung durch eine Einzelpraxis ist höher, da in der kooperativen Versorgung oftmals mehrere Ärzte an der Behandlung beteiligt sind. 2. Die Kassenärztliche Vereinigung hat lediglich die Vorgaben der KBV zu beachten; es handelt sich hierbei um eine abstrakt-generelle Regelung, die ihr ein weites Gestaltungsermessen einräumt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Januar 2015, S 28 KA 648/13, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.