LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2015
L 12 KA 64/14
Normen:
SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3; SGB V § 87b Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 171/10

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine Anpassung des Regelleistungsvolumens als sog. Jungpraxis nach dem Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 64/14

DRsp Nr. 2015/20511

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine Anpassung des Regelleistungsvolumens als sog. Jungpraxis nach dem Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft

Eine Jungpraxis setzt die Erstzulassung des Vertragsarztes bzw. eine Neuzulassung in einem anderen Planungsbereich voraus. Das Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft genügt nicht.

1. Eine Erweiterung der Anfängerregelung auch auf die Fälle des Ausscheidens aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ist nicht möglich.2. Durch diese erweiternde Auslegung ergäbe sich nämlich eine optimale Möglichkeit, durch zivilrechtliche Vertragsgestaltungen die Anwendbarkeit der RLV -Fallzahlbegrenzung zu unterlaufen. 3. Da zudem ein Steigern der Fallzahlen grundsätzlich mit einer Verzögerung von einem Jahr möglich war, liegt auch keine besondere Härte vor, die unbedingt zur Anwendung der Regelungen für Anfängerpraxen führen müsste.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3; SGB V § 87b Abs. 4;

Tatbestand