BSG - Urteil vom 25.01.2017
B 6 KA 2/16 R
Normen:
SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; BMV-Ä § 5 Abs. 1; Ärzte-ZV § 31 Abs. 2; EBM-Ä (2008); GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 552
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 62/12
SG Duisburg, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 5/10

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKein Ausschluss von Krankenhausambulanzen von der Abrechnung von ihnen zwingend zu erbringender Begleitleistungen - hier: Abrechnung von Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung nach dem EBM-Ä 2008

BSG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 2/16 R

DRsp Nr. 2017/6796

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Kein Ausschluss von Krankenhausambulanzen von der Abrechnung von ihnen zwingend zu erbringender Begleitleistungen – hier: Abrechnung von Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung nach dem EBM-Ä 2008

Die Beschränkung der Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung von Patienten ua mit onkologischen Erkrankungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen auf Behandlungen in einer Arztpraxis oder einer praxisklinischen Einrichtung und damit der Ausschluss der Berechnungsfähigkeit dieser Leistungen in ermächtigten Klinikambulanzen ist mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2015 sowie des Sozialgerichts Duisburg vom 13. April 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011/Beschluss vom 19. Oktober 2011 insoweit rechtswidrig war, als damit eine Erweiterung der Ermächtigung zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen Nr 01510 bis 01512 des EBM-Ä abgelehnt wurde.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 6. tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5. und zu 7. bis 9.

Normenkette:

SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; BMV-Ä § 5 Abs. 1; § Abs. ;