I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. November 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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