Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen. Streitig ist insbesondere, ob die Klägerin fristgerecht Daten an die Beklagte übermittelt hat.
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) nahm die endgültige Rechnungslegung bezüglich des Quartals II/09 gegenüber der beklagten Krankenkasse mit Rechnungsbrief vom 4. Dezember 2009, eingegangen am 7. Dezember 2009, vor und bat um Überweisung des Restbetrages von 515.536,68 €. Die dazu gehörigen Unterlagen (sog. Formblatt 3) fügte sie als Anlage in Form einer CD-ROM mit einer kassenindividuellen Datei im chm-Format bei.
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