LSG Chemnitz - Urteil vom 23.02.2011
L 1 KA 25/09
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 6; SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGB V § 85 Abs. 4 S. 8; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 283/06

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in einer Honorarverteilungsregelung; Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit

LSG Chemnitz, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen L 1 KA 25/09

DRsp Nr. 2011/9948

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in einer Honorarverteilungsregelung; Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit

1. Eine Honorarverteilungsregelung in einem ab 1.4.2005 geltenden Honorarverteilungsvertrag, die zwar feste Punktwerte, aber Individualbudgets vorsieht, entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben über Regelleistungsvolumen (§ 85 Abs. 4 S. 7 und 8 SGB V) noch den Anforderungen der vom Bewertungsausschuss in Teil III Nr. 2.2 seines Beschlusses vom 29.10.2004 geschaffenen Öffnungsklausel. 2. Mittelbar-faktische Folgewirkungen einer früher beachteten rechtswidrigen Honorarverteilungsregelung (hier: Arztzahlveränderungsregelung) verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2009 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 verpflichtet, über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal IV/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

III. Die Revision wird zugelassen.