BSG - Urteil vom 05.06.2013
B 6 KA 47/12 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 678/12
SG Stuttgart, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 4968/10

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Honorarkürzungen auf Grund einer sog. Konvergenzvereinbarung zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen

BSG, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 47/12 R

DRsp Nr. 2013/21754

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Honorarkürzungen auf Grund einer sog. Konvergenzvereinbarung zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen

Ausgleichszahlungen an Arztpraxen, deren Gesamthonorar und Fallwert sich im Zuge der Änderungen des Vergütungsrechts zu Beginn des Jahres 2009 gegenüber dem Vorjahresquartal um mehr als 5% verringert haben, dürfen nicht durch eine Quotierung der Vergütung der Praxen finanziert werden, deren Honorarumsätze im Abrechnungsquartal um 5% über den Vorjahresquartalen lagen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 3 S. 5;

Gründe:

I

Die Klägerin, die seit 2007 als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen Honorarkürzungen in den Quartalen II und III/2009 aufgrund der "Vereinbarung über Verfahrensregelungen zur Vermeidung von überproportionalen Honorarverlusten bedingt durch die Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in 2009" (Konvergenzvereinbarung), die die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit den Krankenkassen abgeschlossen hatte.