LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.02.2013
L 3 KA 103/09
Normen:
SGB X § 31; SGB X § 48 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 7;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 419/06

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Fallpunktzahl des zustehenden Regelleistungsvolumens; Anwendbarkeit einer allgemeinen Härteklausel

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen L 3 KA 103/09

DRsp Nr. 2013/5461

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Fallpunktzahl des zustehenden Regelleistungsvolumens; Anwendbarkeit einer allgemeinen Härteklausel

1. In einer Vorabentscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung über einzelne Berechnungselemente des Honoraranspruchs enthaltene Regelungen können nicht mit Wirkung für die Vergangenheit getroffen werden. 2. Die Erforderlichkeit besonderer honorarstützender Maßnahmen zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs kann sich auch unter Geltung der Regelleistungsvolumen aus einer allgemeinen Härteklausel ergeben, die in Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ggf. im Wege der ergänzenden gesetzeskonformen Auslegung in den Honorarverteilungsvertrag hineinzuinterpretieren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.816 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 31; SGB X § 48 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 7;

Tatbestand: